Schützenverein Oostal 1905 e.V.

Baden-Baden

Der Erwerb von Kurzwaffen (Pistole und Revolver) und Langwaffen (Büchse und Flinte) ist in der Bundesrepublik inzwischen streng geregelt. Allgemein gilt, dass Deutschland eines der schärfsten Waffengesetze in Europa und der Welt hat. Nach dem kurzfristigen Verbot des Waffenbesitzes nach dem 2. Weltkrieg erlaubten die Alliierten bald wieder den Erwerb von Waffen, so dass das Sportschießen in den Schützenvereinen wieder aufgenommen werden konnte. Während sich in der Bundesrepublik recht bald ein blühendes Schützenwesen mit erfolgreichen Sportschützen entwickelte, ließ die DDR Schützenvereine nicht zu und stellte das Sportschießen als staatliche Aufgabe unter eine strikte staatliche Reglementierung. Bis zum Jahr 1973 war ein gegenüber heute erleichterter Erwerb von Schusswaffen in der Bundesrepublik möglich. Aufgrund der Attentate der so genannten Baader-Meinhof-Bande wurde sodann 1973 der Erwerb und Besitz von Schusswaffen streng reglementiert. Dieses Gesetz wurde 2003 novelliert, wobei nach dem Amoklauf von Erfurt der vom Bundestag bereits beschlossene Gesetzentwurf noch einmal verschärft wurde.

 

Eine Feuerwaffe darf seitdem nur erwerben, wer

  1. 25 Jahre alt ist (Ausnahmen bei Vorlage eines psychologischen Gutachtens und für bestimmte Kleinkaliberwaffen),
  2. die erforderliche Zuverlässigkeit hat,
  3. die persönliche Eignung besitzt,
  4. ein konkretes Bedürfnis für den konkreten Waffenerwerb nachweist,
  5. mindestens ein Jahr am Sportschießen im Verein teilgenommen hat,
  6. eine staatlich kontrollierte Sachkundeprüfung abgelegt hat und
  7. die gesetzmäßige Aufbewahrung in klassifizierten Tresoren nachweist.

 

Diese Voraussetzungen werden von den zuständigen Behörden  geprüft. Auch nachdem die Behörde den Erwerb der vom Sportschützen für eine konkrete Disziplin notwendige Sportwaffe bewilligt hat, bleibt der Sportschütze unter staatlicher Aufsicht: Mindestens alle drei Jahre wird er von Amts wegen auf seine Zuverlässigkeit und persönliche Eignung – kostenpflichtig – überprüft. Zudem wird regelmäßig das Fortbestehen des Bedürfnisses zum Waffenbesitz überprüft. Seit der Gesetzesänderung nach Winnenden wird der Sportschütze zudem daraufhin kontrolliert, ob er seine Waffen auch tatsächlich entsprechend den gesetzlichen Anforderungen aufbewahrt.

 

Wer im Verein sportlich schießen will, muss – anders als in den meisten Ländern der EU – für Wettbewerbe mit Großkaliberwaffen mindestens 18 Jahre alt sein, für Kleinkaliber mindestens 14 Jahre. In beiden Fällen geschieht das Schießen unter Aufsicht, für unter 16-jährige ist darüber hinaus eine weitere qualifizierte Aufsichtsperson mit entsprechender Lizenz erforderlich.

Waffenbesitz in Deutschland

Der Weg zur WBK (Waffenbesitzkarte)

 

Voraussetzungen:

  • Vollendung des 18. Lebensjahres - Kleinkaliber
  • Vollendung des 21. Lebensjahres - Großkaliber
  • Der Antragsteller muss dem Südbadischen Sportschützenverband seit mindestens 12 Monaten als Mitglied gemeldet sein.

 

Anforderungen:

  • Pro Waffe muss ein Antrag gestellt werden; dies gilt auch für Wechselsysteme.
  • Ausnahme: das Wechselsystem hat ein kleineres Kaliber; hier entfällt der Antrag.
  • Für JEDEN Antrag sind die erforderlichen Kopien einzureichen.
  • Ab der dritten Schusswaffe ist ein gültiger Wettkampfpass Voraussetzung.
  • Gemäß WaffG § 14 Abs. 2 können innerhalb von sechs Monaten zwei Waffen beantragt werden.
  • Pro Disziplin des Deutschen Schützenbundes wird eine Waffe befürwortet.
  • Falls der Antragsteller für die gleiche Disziplin eine weitere Schusswaffe erwerben möchte, muss er dies gemäß WaffG § 14 Abs. 3.2 schriftlich glaubhaft machen.

 

Die entsprechenden Formulare finden Sie im Downloadbereich